KODA-Zuständigkeit für die Diözese

Die Beschlüsse der Bistums-KODA gelten für alle Einrichtungen in der Diözese, die als Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf diözesaner oder regionaler Ebene bestehen sowie für Einrichtungen des privaten Rechts, soweit sie nicht die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes anwenden.

Für die Bistums-KODA-Wahl der KODA-Dienstnehmerseite wird in diesem Zusammenhang regelmäßig ein Rechtsträgerverzeichnis erstellt. In diesem sind alle Rechtsträger aufgeführt,
die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Bistums-KODA-Ordnung erfüllen und damit die Arbeitsvertragsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart tatsächlich anwenden.