So ordnet die KODA

Die KODA "ordnet", sprich regelt gemäß § 3 Bistums-KODA-Ordnung das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Konsensfindung. Die Beschlussfassung erfolgt im gemeinsamen Plenum aller 20 KODA-Mitglieder in zwei Lesungen. Hierfür wird jeweils eine Dreiviertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder benötigt.

Rechtskraft und damit allgemeine Verbindlichkeit für unsere Diözese erlangen die Beschlüsse der KODA durch die In-Kraft-Setzung des Bischofs und werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Die KODA-Beschlüsse gelten dann als abstrakte Regelungen für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen.

Für den Fall der Nichteinigung gibt es einen Vermittlungsausschuss, der von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Bistums-KODA angerufen werden kann.

Für die inhaltlichen Vorberatungen und den Einigungsprozess werden gemeinsame thematische Ausschüsse installiert. Die Ergebnisse dieser Vorberatungen werden in regelmäßig stattfindenen seiteninternen Sitzungen der KODA-Dienstgeberseite und der  KODA-Dienstnehmerseite beraten.