Erläuterung zur Auszahlung der Corona-Sonderprämie nach TV-L

Die Bistums-KODA erklärt, warum die Corona-Sonderprämie nach dem TV Corona-Sonderzahlung, gültig für den Rechtskreis TV-L, nicht an Angestellte im SuE- und Pflegebereich ausbezahlt wird.

Nachdem die Bistums-KODA vermehrt Beschwerden aus dem SuE-Bereich erreicht haben, warum die Corona-Sonderzahlung nach TV-L, welche alle Angestellten außer den Beschäftigten im SuE- und Pflege-Bereich mit dem Märzgehalt 2022 ausgezahlt bekommen, nicht an alle Angestellten ausbezahlt wird, möchte die KODA die Gründe dafür hier gerne noch einmal erläutern.

Nach der AVO-DRS gelten gemäß der in der Arbeitsvertragsordnung geltenden Tarifautomatik für alle Angestellten im SuE-Bereich und im Bereich der Pflege die Entgelttabellen des TVöD. Alle anderen Angestellten erhalten die Tabellenentgelte des TV-L. Die KODA hat sich vor einigen Jahren ganz bewusst dafür entschieden, dass für den SuE- und Pflegebereich die Entgelttabellen des TVöD und nicht die des TV-L gelten sollen. Die TVöD-Gehaltstabellen weisen höhere Bruttomonatsgehälter als die des TV-L aus. Diese Angestellten sind daher bezüglich ihrer Vergütung schon grundsätzlich besser gestellt als die Angestellten, die nach TV-L bezahlt werden.

Im Jahr 2020 fanden zum TVöD Tarifverhandlungen statt. Am Ende einigten sich die Tarifvertragsparteien auf verschiedene gehaltsrelevante Regelungen:

  • Die Zahlung einer Corona-Sonderprämie (steuer- und sozialabgabenfrei), in der Höhe gestaffelt nach den verschiedenen Entgeltgruppen (300 – 600 Euro, Auszubildende/Praktikanten 200 – 225 Euro);
  • eine lineare Gehaltserhöhung zum 01.04.2021 um 1,4% (mindestens 50 Euro);
  • eine weitere lineare Erhöhung der Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen im SuE- und Pflegebereich um weitere 1,8%.

Dieser neu ausgehandelte Änderungstarifvertrag hat eine Gültigkeitsdauer vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2022, also für 28 Monate. In diesem Zeitraum werden die Gehälter im TVöD um insgesamt 3,2% erhöht.

Eine wichtige Anmerkung dazu: Die ersten sieben Monate (September 2020 bis März 2021) waren sogenannte „Leermonate“, das heißt, in diesen fand keine Gehaltserhöhung statt. Dafür wurde als Kompensation  die Einmalzahlung, oder auch „Corona-Sonderzahlung“ genannt, vereinbart. Einmalzahlungen zur Kompensation von Leermonaten sind in Tarifverträgen gängig. Die Besonderheit  dieses Mal ist, dass der Bundesgesetzgeber aufgrund der Belastungen durch die Corona-Pandemie eine Regel im Einkommenssteuergesetz erlassen hat, nach der Sonderzahlungen zusätzlich zum Regelgehalt bis zu einer Gesamthöhe von 1.500 Euro bis März 2022 steuer- und sozialabgabenfrei ausbezahlt werden dürfen. Das haben sich die Tarifparteien zu Nutze gemacht.

Diese Sonderzahlung ist den Angestellten im SuE- und Pflegebereich mit dem Dezembergehalt 2020 zugegangen.  Damals haben sich die nach TV-L vergüteten Angestellten ebenso ungerecht behandelt gefühlt, als sie leer ausgehen. Wir haben damals gesagt, dass die Tarifverhandlungen im TV-L abgewartet werden müssen, ob dort nicht auch eine Corona-Sonderprämie verhandelt wird.

Genau so kam es dann auch. Die Tarifvertragsparteien im TV-L haben folgende gehaltsrelevante Regelungen getroffen:

  • Die Zahlung einer Corona-Sonderprämie (steuer- und sozialabgabenfrei) in Höhe von 1.300 Euro, Auszubildende/Praktikanten 650 Euro;
  • eine lineare Gehaltserhöhung zum 01.12.2022 um 2,8%.

Dieser neu ausgehandelte Änderungstarifvertrag hat eine Gültigkeitsdauer vom 1. Oktober 2021 bis 30. September 2023, also für 24 Monate. In diesem Zeitraum werden die Gehälter im TV-L um insgesamt 2,8% erhöht.

Auch hier die Anmerkung, dass die ersten 14 (!) Monate (Oktober 2021 bis November 2022) Leermonate sind, also über ein Jahr keinerlei Gehaltssteigerung stattfindet und das im Angesicht von Inflation und steigender Verbraucherpreise. Dafür wurde auch hier als Kompensation die Einmalzahlung in Höhe von 1.300 Euro beschlossen, die wiederum deshalb „Corona-Sonderzahlung“ genannt wird, damit sie gemäß Einkommenssteuergesetz steuer- und abgabenfrei ausbezahlt werden kann.

Während im TVöD-Bereich also bereits seit dem 01.04.2021 ein um 1,4% höheres Gehalt gezahlt wird und ab 01.04.2022 noch einmal 1,8% dazukommen, werden alle nach TV-L bezahlten Angestellten erst ab 01.12.2022 eine Gehaltserhöhung um 2,8% erhalten. Das bedeutet, dass die nach TV-L bezahlten Angestellten erst nach doppelt so langer Zeit wie die nach TVöD bezahlten eine Gehaltserhöhung bekommen – und das auch noch in einer kürzeren Laufzeit.

Es ist schlussendlich also keineswegs so, dass die einen viel mehr als die anderen bekommen, sondern es gleicht sich mehr oder weniger aus.